Autoversicherung Häufige Fragen
Die wichtigsten Fragen rund um die Autoversicherung
Vor Inbetriebnahme eines PKWs muss dieser angemeldet werden. Da das Zulassungsverfahren für PKWs seit dem 1. März 2008 elektronisch erfolgt,
ist keine Deckungskarte mehr bei der Zulassungsstelle einzureichen. Neben dem Personalausweis, dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein ist der
Behörde lediglich die elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) vorzulegen. Diese eVB-Nummer ist auf dem Versicherungsnachweis der
Versicherungsgesellschaft zu finden. Mit der Anmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsstelle greift der Versicherungsschutz automatisch. Die
Versicherungspolice wird dem Versicherungsnehmer von seiner Versicherungsgesellschaft ausgehändigt.
Kfz-Halter sind vom Gesetzgeber dazu
verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Haftpflichtversicherung kommt für durch den Kfz-Halter verursachte
Schäden an anderen Verkehrsteilnehmern sowie an deren Fahrzeugen auf. Der Abschluss einer Versicherung, welche für mögliche Schäden am
eigenen Fahrzeug aufkommt, ist freiwillig. Hier hat der Kfz-Halter die Auswahl zwischen einer Teil- und einer Vollkaskoversicherung. Die
Teilkaskoversicherung deckt durch Marderbiss, natürliche Umstände wie etwa Hochwasser, Wildunfälle, Glasbruch oder Diebstahl entstandene
Schäden am eigenen Fahrzeug ab. Mit dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung genießen Kfz-Halter einen noch umfangreicheren
Versicherungsschutz: Neben den Leistungen der Teilkaskoversicherung kommt die Vollkaskoversicherung für Eigenschäden bei selbstverursachten
Unfällen sowie durch unbekannte verursachte Schäden am Fahrzeug auf.
Bei Abschluss einer Kfz-Versicherung wird der Versicherungsnehmer in die
so genannte Schadensfreiheitsklasse (SF) eingestuft. Diese Einstufung richtet sich nach der Anzahl der unfallfreien Jahre des Fahrzeughalters.
Weiterhin steigt mit jedem Jahr, in dem der Fahrzeughalter keinen Unfall verursacht, die so genannte Versicherungsprämie, um welche die zu
zahlenden Beiträge vermindert werden. Fahrzeughalter, welche während des Versicherungszeitraums einen Unfall verursachen, werden in eine
niedrigere SF-Klasse zurückgestuft und zahlen zunächst höhere Beiträge.
Fahranfänger werden bei Versicherungsabschluss zunächst in die SF 0
eingestuft. Als Fahranfänger gilt, wer seit weniger als drei Jahren im Besitz seines Führerscheins ist. Anderen Fahrzeughaltern wird vom
Versicherer eine gewisse Fahrroutine unterstellt: Sie steigen in die SF-Klasse 1/2, welche einem Schadensfreiheitsrabatt in Höhe von 190 bis
230 Prozent entspricht. Fahrzeughalter, welche einen Zweitwagen versichern möchten, werden in die SF-Klasse 1/2, deren Schadensfreiheitsrabatt
115 bis 140 Prozent beträgt, eingestuft. Bei einem Wechsel zu einer anderen Versicherungsgesellschaft übernimmt diese die Schadenfreiheitsklasse,
wenn der letzte Versicherungsvertrag weniger als sieben Jahre zurück liegt. Versicherungsnehmer, deren letzte Kfz-Versicherung mehr als sieben
Jahre in der Vergangenheit liegt, steigen ähnlich einem Neuvertrag in die SF 1/2 ein.
Die Schadensfreiheitsklasse einer Kaskoversicherung
entpricht jener der Haftpflichtversicherung. Die Anzahl der SF-Klassen ist der Rückstufungstabelle der jeweiligen Versicherungsgesellschaft zu
entnehmen. Neben dem Abschluss einer Kfz-Versicherung wird Fahrzeughaltern der Erwerb des so genannten Schutzbriefs empfohlen. Der Besitz dieses
Schutzbriefes beinhaltet die kostenlose Nutzung eines Pannendienstes. Der Schutzbrief kommt auch für Kosten, die durch einen Unfall im Ausland
verursacht wurden, auf. Schadensfälle sind dem Versicherer innerhalb von einer Woche nach Auftreten mitzuteilen.
Entsprechend der
Versicherungsart werden die Unfallkosten bis zur Höhe der vom Versicherer festgelegten Deckungssumme erstattet. Die gesetzliche Mindestdeckung
beträgt für Personenschäden 7,5 Millionen Euro, für Sachschäden 1 Millionen Euro sowie für Vermögensschäden 50.000 Euro. In der Regel erfolgt
nach einem gemeldeten Schadensfall die Rückstufung in eine niedrigere Schadensfreiheitsklasse. Bei geringen Schäden empfiehlt es sich daher, die
Unfallkosten selbst zu tragen und die Rückstufung zu verhindern.
Ein Kfz-Versicherungsvertrag hat in der Regel eine Laufzeit von einem
Kalenderjahr. Wird der Vertrag nicht innerhalb von mindestens vier Wochen vor Vertragsende gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um ein
weiteres Kalenderjahr. Autobesitzer, welche die Versicherungsgesellschaft wechseln möchten, kündigen ihren Vertrag bei der alten
Versicherungsgesellschaft selbst. Die Kündigung hat schriftlich unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen zu erfolgen und tritt in der Regel mit
Ablauf des Versicherungsjahrs in Kraft.
Die Kündigung ist auch in diesem Fall in der Regel vier Wochen vorher vorzunehmen(bis zum 30. November).Bei
Verkauf des Kraftfahrzeugs erlischt die Versicherung mit der Abmeldung bei der Zulassungsstelle automatisch.